Absatz einsAuf Anforderung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates hat die zuständige Behörde diesen eine Liste der inländischen Flughäfen zu übermitteln, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von ausländischen Luftfahrzeugen an jedem auf der Liste angeführten Flughafen anzugeben ist.