Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

15.07.2010

Text

Verkündung und Ausfolgung von Inspektionsbescheinigungen und Bescheiden

§ 12.

  1. Absatz einsEine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 10 an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.
  2. Absatz 2Die an den Luftfahrzeughalter gemäß § 9 Abs. 2 zu übermittelnde schriftliche Mitteilung kann vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.