Absatz einsErgibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, dass der Betrieb eines ausländischen Luftfahrtunternehmens oder bestimmter ausländischer Luftfahrzeuge gänzlich oder zum Teil im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,
- Ziffer einsAnträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den §§ 13 oder 14 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder
- Ziffer 2Anträge auf Genehmigung des Leasing der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge bzw. von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen ausländischen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, und/oder
- Ziffer 3Anträge gemäß § 18 Abs. 2 LFG auf Anerkennung der zulässigen Verwendung der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder
- Ziffer 4der Einflug gemäß § 171 LFG zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.
Dasselbe gilt, wenn ein ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufscheinen.