(3)Absatz 3Im Falle des Abs. 2 sind der Registerstaat bzw. jener Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie der Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, von der zuständigen Behörde über das verhängte Flugverbot unverzüglich in Kenntnis zu setzen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die zuständige Behörde kann festlegen, unter welchen Bedingungen das Luftfahrzeug ohne Passagiere zu einem anderen Flugplatz, auf dem die Behebung der Mängel möglich ist, fliegen darf. Ist der festgestellte Mangel im Bereich der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gelegen, darf das Luftfahrzeug nur dann den Flughafen verlassen, wenn der Luftfahrzeughalter eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) des Registerstaates bzw. jenes Staates, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ über das Luftfahrzeug ausübt, sowie eine Genehmigung der ausländischen Staaten, deren Gebiete auf dem betreffenden Flug überflogen werden sollen bzw. in deren Gebieten ein Flugplatz angeflogen werden soll, vorlegen kann.