Absatz einsDie befugten Organe haben nach Abschluss jeder Überprüfung eines Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges mündlich vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Die befugten Organe haben weiters eine Inspektionsbescheinigung auszufüllen, die zumindest die in Anhang 3 angeführten Punkte umfasst. Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn das befugte Organ dem verantwortlichen Piloten oder dem Halter des Luftfahrzeuges eine Durchschrift des Vorfeld-Inspektionsberichtes übergibt. Diese haben den Empfang der Inspektionsbescheinigung oder des Vorfeld-Inspektionsberichtes schriftlich zu bestätigen. Eine etwaige Verweigerung dieser Bestätigung ist vom befugten Organ auf der Inspektionsbescheinigung bzw. dem Vorfeld-Inspektionsbericht zu vermerken. Die diesbezüglich von der EASA veröffentlichten ausführlichen Anleitungen sind zu beachten.