Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

15.07.2010

Text

Befugnisse im Rahmen der Vorfeldinspektionen

§ 7.

  1. Absatz einsDen befugten Organen sind zur Durchführung der Vorfeldinspektionen gemäß § 6 auf deren Verlangen von der Besatzung des Luftfahrzeuges der Zutritt zum Luftfahrzeug zu gewähren, die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder vorzulegen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den befugten Organen den Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Flughafens zu gewähren, in welchen die zu überprüfenden Luftfahrzeuge abgestellt und gegebenenfalls instand gehalten oder relevante Instandhaltungsdokumente aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3Die Zivilflugplatzhalter haben der zuständigen Behörde im erforderlichen Ausmaß Räume für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 LFG sind anzuwenden.