Absatz einsDie zuständige Behörde hat eine für den vorgesehenen Umfang der Überprüfung des Luftfahrzeuges (Abs. 2) ausreichende Anzahl befugter Organe mit den jeweils erforderlichen Kenntnissen in den Fachgebieten Luftfahrzeugtechnik, Flugbetrieb einschließlich Gefahrguttransporte sowie Lizenzen einzusetzen.