Absatz einsDie zuständige Behörde hat bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem österreichischen Flughafen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen durchzuführen. Dabei sind insbesondere jene Luftfahrzeuge zu überprüfen,
- Ziffer einsbei denen Hinweise auf eine mangelhafte Instandhaltung oder offensichtliche Schäden oder Mängel bestehen,
- Ziffer 2bei denen seit dem Einflug in das österreichische Hoheitsgebiet außergewöhnliche Flugmanöver beobachtet worden sind, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,
- Ziffer 3bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt worden sind, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards des betreffenden Luftfahrzeuges Anlass gaben und bei denen zu befürchten ist, dass die Mängel nicht abschließend behoben worden sind,
- Ziffer 4bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass der zuständige Registerstaat seine gemäß den internationalen Sicherheitsstandards gegebenen Aufgaben und Funktionen, insbesondere die Sicherheitsaufsicht, nicht ordnungsgemäß ausübt,
- Ziffer 5wenn die gemäß § 4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oder
- Ziffer 6bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13 Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.