Absatz einsDie zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen
- Ziffer einsaus Meldungen gemäß § 136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13,
- Ziffer 2aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,
- Ziffer 3über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wie
- Litera adie Verhängung eines Flugverbotes,
- Litera bdie vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
- Litera cdie Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) auszuüben hat, sowie
- Ziffer 4über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
- Litera avom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
- Litera bdie vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
- Litera cein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.