(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
Gewerbeordnung 1994
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
§ 42
01.08.2010