(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 16 und Paragraph 20, Absatz 2, sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 8, ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.