(10)Absatz 10,§§ 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.Paragraphen 14, Absatz eins, 43, Absatz 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.