Absatz eins,Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenen geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach Paragraph 372, statthaft erscheint, des Pflegebefohlenen oder beider zu verfügen.