(3)Absatz 3Die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach Abs. 2 entfällt, wenn die Partei, nachdem ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschließlich eines Versicherungsschutzes entfällt, eine Abwicklung über die Treuhandeinrichtung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Dies gilt nicht für Treuhandschaften, für die eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist.Die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach Absatz 2, entfällt, wenn die Partei, nachdem ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschließlich eines Versicherungsschutzes entfällt, eine Abwicklung über die Treuhandeinrichtung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Dies gilt nicht für Treuhandschaften, für die eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist.