Bauträgervertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
BG
Paragraph 16
01.08.2010
BTVG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die Paragraphen 1395 und 1396 ABGB.
Gewährleistungsanspruch, Zession
23.01.2020
10003474
NOR40119942