Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Konkurs des Unternehmers

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDurch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
  2. Absatz 2Wird das Vertragsverhältnis durch die Eröffnung des Konkursverfahrens vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.