Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Paragraph 204,

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.