Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Ersatzansprüche der Gläubiger

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.