Absatz eins,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- Ziffer einsdurch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- Ziffer 2durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
- Ziffer 3durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
- Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
- Ziffer 5durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
- Ziffer 6durch Beschluß des Handelsgerichtes.