Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und der Riskenausgleichsbeiträge

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Absatz eins,) folgenden Monats zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Absatz 3, fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach Paragraph 43, zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.
  5. Absatz 5,Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.
  6. Absatz 6,Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.
  7. Absatz 7,Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Absatz eins, können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (Paragraph 12, Absatz eins,) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.