Vereinsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
BG
Paragraph 26,
01.08.2010
VerG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.
26.02.2021
20001917
NOR40119863