(4)Absatz 4,Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, im Sinne des Absatz eins, vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.