Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016

Text

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2009,, überschritten wird.
  2. Absatz 2,Verboten sind Arbeiten
    1. Ziffer eins
      unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten sind;
    2. Ziffer 2
      mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
  4. Absatz 4,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der geltenden Fassung.