Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Modulprüfungen

Paragraph 23 a,

Über einzelne Module kann auf Antrag des Studierenden auch ohne Besuch des Moduls bis zum Ende des Halbjahres, welches von seiner Zahl dem vorletzten Semester der Ausbildung entspricht, eine Modulprüfung abgelegt werden. Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Paragraph 23, Absatz 3 bis 6, 8 und 9 finden Anwendung. Eine Wiederholung von Modulprüfungen ist nicht zulässig.