Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Beachte

Absatz eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

9. ABSCHNITT
Schulordnung

Pflichten der Studierenden

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 18,) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, bezieht sich bei Fernstudierenden nur auf die Sozialphase.
  3. Absatz 3,Der Studierende hat die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (Paragraph 7, Absatz 3,) kann von den Absatz eins bis 3 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.