Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6

Text

Erfolgreicher Abschluss

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, oder einer Anrechnung gemäß Paragraph 30,) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.