Absatz eins,Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
Paragraph 23
01.09.2010
03.08.2015
Absatz eins, 2, 4, 6, 7 und 8 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,