Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Beachte

Absatz 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Unterrichtsmittel

Paragraph 16,

  1. Absatz einsUnterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
  2. Absatz 2Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als den Anforderungen des Absatz eins, entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.