Absatz einsBevor der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission
- Ziffer einsüber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2,,
- Ziffer 2zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
- Ziffer 3zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,
einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.