Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 verstößt,
- Ziffer 2das in Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 8, nicht gewährleistet hat,
- Ziffer 3ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 6, oder Absatz 5, sendet oder bereitstellt,
- Ziffer 4das in Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 6, Absatz 5, nicht gewährleistet hat,
- Ziffer 5ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des Paragraph 6, Absatz 3, verwendet.