Kurztitel

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Strafbestimmungen und Verfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 verstößt,
    2. Ziffer 2
      das in Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 8, nicht gewährleistet hat,
    3. Ziffer 3
      ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 6, oder Absatz 5, sendet oder bereitstellt,
    4. Ziffer 4
      das in Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 6, Absatz 5, nicht gewährleistet hat,
    5. Ziffer 5
      ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des Paragraph 6, Absatz 3, verwendet.
  2. Absatz 2,Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Absatz eins, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach Paragraph 63, AMD-G einzuleiten.
  5. Absatz 5,Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 37, ORF-G sinngemäß anzuwenden.