(3)Absatz 3,Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Abs. 2 gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlicht wurde.Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Absatz 2, gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Artikel 14, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.4.2010 Seite 1, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, in der Fassung des Änderungsprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Artikel 9 a, des Übereinkommens veröffentlicht wurde.