Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Entscheidung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.