Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.