Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;
Privatradiogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
Paragraph 2,
01.10.2010
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als