Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;
  2. Ziffer 2
    Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;
  3. Ziffer 3
    Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
  4. Ziffer 4
    Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
  5. Ziffer 5
    Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist;
  6. Ziffer 6
    Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
  7. Ziffer 7
    Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in Paragraph 9, Absatz 4, angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.