Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Schutz von Minderjährigen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsAudiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.
  2. Absatz 2Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
    1. Ziffer eins
      Sie darf keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
    2. Ziffer 2
      Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
    3. Ziffer 3
      Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
    4. Ziffer 4
      Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  3. Absatz 3Jeder Mediendiensteanbieter hat für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen und diese leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119576