Absatz einsBei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den Paragraphen 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.