Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

10. Abschnitt
Rechtsaufsicht

Aussetzung der Weiterverbreitung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz eins und 2 stehen;
    2. Ziffer 2
      der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
    3. Ziffer 3
      die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
    4. Ziffer 4
      die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
  2. Absatz 2,Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bundesregierung zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich audiovisueller Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleiben die Regelungen der Paragraphen 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.
  5. Absatz 5,Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht Paragraph 57, zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Absatz 4 und die Regelungen des Paragraph 22, ECG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119566