Absatz eins,Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.