Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Unterbrechung von Sendungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsFernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden.
  2. Absatz 2Unter den in den Absatz 3 und 4 genannten Einschränkungen können Fernsehwerbung und Teleshopping auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechteinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
  3. Absatz 3Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.
  4. Absatz 4Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

Schlagworte

Kabelprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119550