Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21,), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (Paragraphen 23 und 25 a).