Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Für das Sport-Spartenprogramm gemäß Paragraph 4 b, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von Paragraph 4 b, keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 e,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, geltenden folgende Übergangsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 f, erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dürfen bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß Paragraph 8 a, sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.
  5. Absatz 5,Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist die zuletzt gemäß Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, bestellte Prüfungskommission aufgelöst.
  7. Absatz 7,Die in den Paragraph 3, Absatz 4 a, 6, und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119521