Absatz eins,Die Bildung einer Sonderrücklage durch den Österreichischen Rundfunk ist nur für konkrete Vorhaben der nachstehenden Art zulässig:
- Ziffer einsgrundlegende unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen samt Begleitkosten;
- Ziffer 2Großinvestitionen in Sachanlagevermögen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags;
- Ziffer 3mit technischen Innovationen verbundene Umstellungskosten, die sich nicht direkt auf den Umfang der Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag auswirken.
Alle Vorhaben müssen solche sein, die sich deutlich von Vorhaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs unterscheiden; sie umfassen nicht die laufende Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Programme und Angebote.