Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Gleichstellungskommission, zur Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen sowie die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragter ruhen während der Zeit einer Außerdienststellung oder eines Urlaubes von mehr als drei Monaten. Diese Mitgliedschaften und Funktionen enden mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Stiftung, durch Verzicht und bei Gleichstellungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich.