Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 m

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen

Paragraph 30 m,

  1. Absatz eins,Bei der Stiftung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (Arbeitsgruppe) einzurichten. Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Arbeitgruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und bestellt das Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist die amtierende Gleichstellungsbeauftragte Mitglied in der Gleichstellungskommission.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsgruppe hat sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Der Arbeitsgruppe obliegt es insbesondere, mit Einverständnis der betroffenen Person die Generaldirektorin oder den Generaldirektor von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung Gleichstellungsgebotes zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung oder der Gleichstellung nach den Paragraphen 30 a bis 30 g zu übermitteln. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission zu stellen (Paragraph 30 k, Absatz 2,) und die jährliche Personalstatistik (Paragraph 30 p,) entgegenzunehmen und auszuwerten.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor einen Vorschlag für die Erstellung des Gleichstellungsplanes (Paragraph 30 b,) zu erstatten. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung in der Stiftung im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119510