(2)Absatz 2,Die Gleichstellungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden oder Anregungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen vorzulegen. Den Gleichstellungsbeauftragten sind die in ihrem Vertretungsbereich erfolgten Ausschreibungen zur Kenntnis zu bringen und über die eingelangten Bewerbungen zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, im Bewerbungsverfahren mündlich oder schriftlich Auskünfte zu verlangen oder Stellungnahmen oder Vorschläge zu erstatten. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, Anträge an die Gleichstellungskommission auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Gleichstellungsgebotes zu richten und an den diese Anträge betreffenden Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.Die Gleichstellungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden oder Anregungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen vorzulegen. Den Gleichstellungsbeauftragten sind die in ihrem Vertretungsbereich erfolgten Ausschreibungen zur Kenntnis zu bringen und über die eingelangten Bewerbungen zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, im Bewerbungsverfahren mündlich oder schriftlich Auskünfte zu verlangen oder Stellungnahmen oder Vorschläge zu erstatten. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, Anträge an die Gleichstellungskommission auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Gleichstellungsgebotes zu richten und an den diese Anträge betreffenden Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.