Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 j

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

18.04.2025

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Gleichstellungskommission

Paragraph 30 j,

  1. Absatz eins,Bei der Stiftung ist eine Gleichstellungskommission einzurichten, der als Mitglieder angehören:
    1. Ziffer eins
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu bestellen sind,
    2. Ziffer 2
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die vom Zentralbetriebsrat zu bestellen sind und
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alterierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer.
  3. Absatz 3,Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen nehmen an den Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil, mit Ausnahme der Wahl der oder des Vorsitzenden der Gleichstellungskommission, bei welcher sie oder er stimmberechtigt ist (Absatz 4,). Darüber hinaus haben die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die gleichen Informations- und Äußerungs- und Fragerechte wie die übrigen Mitglieder.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Gleichstellungskommission wählen aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie aus dem Kreis der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor bestellten Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied des Geschlechts des zu vertretenden Mitglieds zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichstellungskommission haben Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Gleichstellungskommission hat sich mit allen gemäß dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen und insbesondere Feststellungen zu treffen sowie Vorschläge zu erstatten (Paragraph 30 k,). Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, die jährliche Personalstatistik (Paragraph 30 p,) entgegenzunehmen und auszuwerten. Die Gleichstellungskommission wählt die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Paragraph 30 l,). Die Gleichstellungskommission hat dem Stiftungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Stiftung stellt die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen für die Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission zur Verfügung.

Schlagworte

Informationsrecht, Äußerungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119507