ORF-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
BG
Paragraph 9 b
01.10.2010
ORF-G
16/02 Rundfunk
Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (Paragraph 8 a,) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach Paragraph 3, Absatz 5, für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der Paragraphen 18 und 31 c,
20.10.2025
10000785
NOR40119496