Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
- Ziffer einsErkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (Paragraph 6 a, Absatz eins,) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
- Ziffer 2Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
- Ziffer 3neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.