Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
    1. Ziffer eins
      die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11 bis 13 verletzt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 4 a, kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder Paragraph 4 a, Absatz 7, verletzt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 7, keinen Bericht vorlegt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 6, keine Auftragsvorprüfung durchführt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 8 a, kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder Paragraph 8 a, Absatz 6, zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 9 b, zuwiderhandelt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 31 b, keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 31 c, Absatz 2, nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 39, Absatz 5, keine Trennungsrechnung erstellt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 38 b, Absatz 2, oder Paragraph 40, Absatz 5, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4,Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119477