Absatz eins,Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
- Ziffer einsauf Grund von Beschwerden
- Litera aeiner Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
- Litera beines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie
- Litera ceines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
- Ziffer 2auf Antrag
- Litera ades Bundes oder eines Landes;
- Litera bdes Publikumsrates;
- Litera cvon mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
- Litera ddes Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 2,, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird;
- Litera esoweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
- Ziffer einsdie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
- Ziffer 2der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
- Ziffer 3von Amts wegen
- Litera asoweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b, bis 4f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
- Litera bauf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a,, 31c und 39 bis 39b besteht.